Die Gemeinden im Staatsgefüge
Im föderativen Staatsaufbau der Bundesrepublik bilden die Kommunen die dritte Säule unseres Staates. Mit Bund und Land haben sie gemeinsam, dass ihre Willensbildung in Volksvertretungen erfolgt, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen sind.
Die Stellung der Gemeinden in unserer Gesellschaft und die Pflichten von Bund und Land gegenüber den Gemeinden ergeben sich aus dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland, aus der Verfassung des Landes Schleswig-Holstein und aus der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein.
In Artikel 28 Abs. 2 des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland ist die Selbstverwaltung der Gemeinden institutionalisiert und garantiert.
Artikel 28 Abs. 2 GG lautet:
„Den Gemeinden muss das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereichs nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfasst auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung.“
In Artikel 54 der Landesverfassung Schleswig-Holstein heißt es:
„(1) Die Gemeinden sind berechtigt und im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit verpflichtet, in ihrem Gebiet alle öffentlichen Aufgaben in eigener Verantwortung zu erfüllen, soweit die Gesetze nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmen.
(2) Die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihrer gesetzlichen Zuständigkeit die gleichen Rechte und Pflichten.
(3) Das Land sichert durch seine Aufsicht die Durchführung der Gesetze. Das Nähere regelt ein Gesetz.
(4) Durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes durch Verordnung können die Gemeinden und Gemeindeverbände zur Erfüllung bestimmter Aufgaben verpflichtet werden.“
In Artikel 57 der Landesverfassung Schleswig-Holstein ist zu lesen:
„(1) Um die Leistungsfähigkeit der steuerschwachen Gemeinden und Gemeindeverbände zu sichern und eine unterschiedliche Belastung mit Ausgaben auszugleichen, stellt das Land im Rahmen seiner finanziellen Leistungsfähigkeit den Gemeinden und Gemeindeverbänden im Wege des Finanzausgleichs Mittel zur Verfügung, durch die eine angemessene Finanzausstattung der Kommunen gewährleistet wird.
(2) Werden die Gemeinden oder Gemeindeverbände durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes durch Verordnung zur Erfüllung bestimmter öffentlicher Aufgaben verpflichtet, so sind dabei Bestimmungen über die Deckung der Kosten zu treffen. Führen diese Aufgaben zu einer Mehrbelastung der Gemeinden oder Gemeindeverbände, so ist dafür ein entsprechender finanzieller Ausgleich zu schaffen.“